Mit Bedacht ins Eigenheim ohne Trauschein

Der Gesetzgeber hat für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften – anders als bei Eheleuten – keine speziellen Regelungen über den Ausgleich des Vermögens nach einer Trennung vorgesehen.

Verwirklichen Unverheiratete sich endlich den Traum einer eigenen Immobilie und ziehen dann ins Eigenheim ohne Trauschein, richten sich die Eigentumsverhältnisse immer nur nach den Miteigentumsanteilen im Grundbuch und nicht nach dem eingebrachten Eigenkapital oder erbrachter Eigenleistung.

Eigenheim ohne Trauschein

Unverheiratete Paare ins Eigenheim ohne Trauschein

Da bisher noch nicht geklärt ist, inwieweit unterschiedliche Kapitalbeiträge bei einer Trennung oder im Todesfall auszugleichen sind, sollten sich alle nichtehelichen Paare rechtzeitig vertraglich absichern. Und das Eigenheim ohne Trauschein birgt nach einer Trennung in jeder Hinsicht genügend Streitpotential. So wird in der Regel derjenige, welcher der aus der Immobilie auszieht, anschließend nicht mehr gerne bereit sein, sich an den Ausgaben weiter zu beteiligen.

Doch laut Gesetz müssen immer beide Miteigentümer die Lasten tragen, unabhängig von einer Trennung oder Nutzung. Wurde der Kauf des Eigenheims mit einem Darlehen finanziert, haften üblicherweise beide Partner für die volle Kreditsumme. Daran ändert auch ein Auszug oder eine Nutzungsänderung nichts. Wenn sich die Partner nicht darauf verständigen können, wie mit der Immobilie nach der Trennung zu verfahren ist, bleibt in der Regel nur die meist mit einem hohen Wertverlust verbundene Versteigerung.

Eigenheim ohne Trauschein

Extrem hohes Risiko besteht, wenn dann noch ein Partner in den Hauskauf oder die Renovierung der Immobilie investiert, die im Alleineigentum des anderen Partners steht. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um Finanzierungsbeiträge oder Arbeitsleistung handelt, denn das Gebäude gehört laut Gesetz stets dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Leider werden die erbrachten Leistungen nicht genauso schriftlich festgehalten. Die derzeitige Rechtslage hat bisher leider noch nicht abschließend geklärt, inwieweit dem investierenden Partner nach Trennung oder Tod ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Der Partnerschaftsvertrag schafft Rechtssicherheit

Ein notariell verfasster Partnerschaftsvertrag kann ein Ausweg aus der unsicheren Rechtslage für so manche wilde Ehe sein. So können die Partner in dem Vertragswerk schon individuell regeln wer im Trennungsfall noch in der Immobilie verbleiben kann und wie die Kosten aufgeteilt werden sollen. Außerdem lässt sich so bereits vorher klären bzw. vertraglich vereinbaren, welche Partei die Schulden später übernimmt.

Zudem kann auch bereits vereinbart werden, wer die Immobilie sowie etwaige Schulden endgültig übernehmen soll oder das der Grundbesitz zum Beispiel nach einer Trennung veräußert werden soll und wie der Erlös dann zu verteilen ist. Diese Vereinbarung muss allerdings durch einen Notar beurkundet werden. Selbst die im Ernstfall zu erbringenden Ausgleichszahlungen könne die Partner im Vorfeld bestimmen.

Und für den Todesfall müssen Paare ohne Trauschein unbedingt Vorsorge treffen, weil nichteheliche Lebenspartner nach dem Gesetz als nicht miteinander verwandt gelten und sich daher nicht gegenseitig beerben können. Für den überlebenden Partner bedeutet das nach dem Schicksalsschlag oft noch eine Auseinandersetzung mit den rechtmäßigen Erben, in der Regel den Verwandten seines Partners.

Dagegen können die Partner in einem Erbvertrag beispielsweise festhalten, dass der Überlebende das Wohneigentum erbt oder mindestens das Bleiberecht erhält. So können sich die Paare ohne Trauschein über den Erbvertrag gegenseitig absichern, da Unverheiratete kein gemeinschaftliches handschriftliches Testament einrichten dürfen. Oft hilft auch eine gegenseitig abzuschließende Risiko-Lebensversicherung um die Erben monetär zu entschädigen und den unverheirateten Paaren den Immobilien Hauskauf ohne Trauschein nicht zum Albtraum werden zu lassen.